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Tattoos in der Rechtsbranche

Tattoos sind längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen – auf der Haut von Lehrer:innen, Ärzt:innen und eben auch Jurist:innen. Sie sind Ausdruck von Individualität, halten Erinnerungen fest oder dienen schlicht dem Bedürfnis, den eigenen Körper als „Leinwand“ für Kunst zu begreifen. Trotzdem haftet ihnen in konservativeren Berufsgruppen oft der Hauch des Unpassenden an – oder?

Zwischen Anpassung und Individualität

In kaum einem anderen Berufsfeld spielt das äußere Erscheinungsbild eine so große Rolle wie im juristischen. Seriosität, Kompetenz, Neutralität und Autorität sollen vermittelt werden – Attribute, die traditionell mit einem eher zurückhaltenden Auftreten verbunden sind. Ein Tattoo, das unter der Bluse hervorblitzt, kann schnell als „störend“ wahrgenommen werden.

Dabei sind Tattoos auch ein Zeichen von Selbstbestimmung – über den eigenen Körper, die Identität und den persönlichen Geschmack. In einem Berufsfeld, das von Hierarchien, Formalismen und Anpassungsdruck geprägt ist, kann das durchaus polarisieren. Vor allem in jüngeren Generationen – wie unter Studierenden und Berufseinsteiger:innen – verschwimmt die Grenze zwischen beruflicher Rolle und Persönlichkeit zunehmend. Tattoos sind keine Seltenheit mehr, sie werden sichtbarer und sind kein rebellisches Statement, sondern ein Ausdruck der Persönlichkeit.

Doch: Wer entscheidet eigentlich, was professionell ist? Und ab wann wird Individualität zum Problem?

Rechtliche Perspektive

Rechtlich gesehen ist § 16 ABGB zu beachten, der die Rechtsfähigkeit natürlicher Personen statuiert und als Einfallstor der Grundrechte dient. Auf diese Weise kommt es zur sogenannten „mittelbaren Drittwirkung“ der Grundrechte im Bereich des Privatrechts. Das äußere Erscheinungsbild bzw. dessen Festlegung nach freiem Ermessen – und damit auch die Entscheidung, sich tätowieren zu lassen – zählt zu den Persönlichkeitsrechten. Es ist als solches von Art 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) geschützt. Gemäß § 17 ABGB sind allerdings Beschränkungen der Persönlichkeitsrechte zulässig. Voraussetzung ist deren Gesetzmäßigkeit, das heißt Einschränkungen durch Gesetz oder Vertrag sind möglich. Dem OGH[1] zufolge bedarf es für eine Rechtfertigung allerdings sehr guter Gründe. Stammestätowierungen unterliegen darüber hinaus gemäß § 17 GlBG dem Schutz vor Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht kommt es auf die Wahrnehmbarkeit der Tattoos für Kunden oder Geschäftspartner des Arbeitgebers an. In Berufen mit hohem Kundenkontakt – also auch in Kanzleien oder an Gerichten – ist diese Thematik daher von hoher Relevanz. Eine Pflicht zur Abdeckung, sei es durch Kleidung, Make-up oder Accessoires, ist vom Weisungsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn die Tattoos in einem starken Widerspruch zum branchenüblichen und erwartbaren Erscheinungsbild stehen. In Bezug auf Richter:innen oder Beamt:innen bestehen strengere Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild, weil sie den Staat repräsentieren.

Ein Tattoo an sich ist also nicht verboten, aber die Frage ist: Wo und was ist abgebildet?

Dezente Schriftzüge am Handgelenk werden kaum ein Problem darstellen, großflächige Motive mit provokativer Symbolik hingegen sehr wohl. Lässt sich ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses ein auffälliges oder problematisches, nicht verdeckbares Tattoo stechen, kann es je nach Branche und Bedeutung des Kundenkontakts zur Verwirklichung des Entlassungsgrundes nach § 27 Z 2 AngG (verschuldete Arbeitsunfähigkeit) kommen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deshalb nicht mehr einsetzen kann.

Zwischen Vorurteil und Wandel

Natürlich sind auch die Vorstellungen der Gesellschaft und ihre Zuschreibungen von erheblicher Bedeutung. Während ein tätowierter Handwerker selten Irritation auslöst, sorgt dieselbe Körperkunst bei einer Richterin oder Anwältin noch immer für hochgezogene Augenbrauen. Das Spannende daran: Es sagt weniger über die Tätowierte aus als über die gesellschaftlichen Erwartungen, die an sie gestellt werden. Denn tatsächlich sind Tattoos über alle Schichten der Gesellschaft gleich verbreitet, es gibt keine Unterschiede in Relation zu Bildungsstand oder Einkommen.

Gerade gesellschaftliche Erwartungen können sich aber wandeln. Denn wie auch der OGH[2] festhielt, unterliegen die Vorstellungen der Gesellschaft von der „angemessenen Bekleidung“ und der Ausstattung einzelner Berufsgruppen naturgemäß dem Wandel der Zeit und sind selbst zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht in allen Bevölkerungsschichten gleich. Allgemein gültige Aussagen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, sind daher kaum möglich.

 

Fazit

Die Realität zeigt: Die Vielfalt nimmt zu – auch in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild und dessen individuelle Gestaltung durch Tattoos. Wenn also eine Juristin mit sichtbarem Tattoo im Gerichtssaal steht, bricht sie nicht notwendigerweise Tabus, sondern erweitert das Spektrum dessen, was als „juristisch“ gelten kann. Möglicherweise wird man bereits in einigen Jahren über diese Diskussion schmunzeln. So wie wir heute über die Zeit schmunzeln, in der Frauen in Hosen vor Gericht für Aufsehen sorgten.

[1] OGH 24.9.2015 9 ObA 82/15x, DRdA 2016/26, 246 (Ruß) = ZAS 2016/14, 80 (Stella).

[2] OGH 24.9.2015 9 ObA 82/15x, DRdA 2016/26, 246 (Ruß) = ZAS 2016/14, 80 (Stella).

Anna

Redaktionsteam