Im folgenden Beitrag von Dr. Irene Meingast wird überblicksmäßig anhand in der Praxis häufig auftretender Fragen zusammengefasst, worauf beim Abschluss von Mietverträgen zu achten ist.
In der Welt des Mietrechts gibt es eine wichtige Regel: Die Rechte und Pflichten variieren je nach Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG). Ob ein Mietobjekt im Vollanwendungsbereich oder im Teilanwendungsbereich des MRG liegt oder sogar vollständig vom MRG ausgenommen ist, hat entscheidenden Einfluss auf die jeweiligen Rechte und Pflichten – sowohl für Mieter:innen als auch für Vermieter:innen. Es ist also entscheidend zu wissen, in welchem Rahmen das Mietrechtsgesetz greift, um die eigenen Rechte optimal wahrnehmen zu können.
Die Einordnung eines Mietvertrags in einen der drei Bereiche des Mietrechts erfolgt gemäß den detaillierten Regelungen in § 1 MRG. Im Groben gilt die folgende Einordnung:
Die wesentlichen Unterschiede zwischen den drei Anwendungsbereichen des Mietrechts lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Seit 2015 haben Vermieter:innen im Vollanwendungsbereich des MRG eine erweiterte Erhaltungspflicht für mitvermietete Wärmebereitungsgeräte, wie Heizthermen und Warmwasserboiler. Diese Regelung gilt auch für Mietverträge, die vor 2015 abgeschlossen wurden. Vermieter:innen sind verpflichtet, solche mitvermieteten Geräte instand zu halten, was Reparaturen und den Austausch umfasst. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn Mieter:innen während eines laufenden Mietverhältnisses selbst eine Heiztherme in die Wohnung eingebaut haben; in diesem Fall sind sie selbst für die Instandhaltung verantwortlich.
Mietverträge können befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Befristungen sind nur rechtswirksam, wenn sie schriftlich (also unterfertigt) abgeschlossen wurden. Ein Mietvertrag über eine Wohnung im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG muss die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren aufweisen. Für jede Verlängerung eines solchen Mietvertrags gilt wiederum eine Mindestverlängerungsdauer von drei Jahren.
Trotz vereinbarter Befristung kann eine Mieter:in nach Verstreichen des ersten Jahres der ursprünglichen Vertragsdauer (oder der Verlängerung) das Recht, den Mietvertrag zum Monatsletzten unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist aufzukündigen. Bei einem befristeten Mietvertrag ist eine Mieter:in daher zumindest 16 Monate gebunden.
Die Vermieterseite darf einen bestehenden Mietvertrag im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) nicht grundlos kündigen, sondern nur dann, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Solche Kündigungsgründe sind:
Ist im Mietvertrag keine Regelung zur Tierhaltung enthalten, dürfen Mieter:innen Haustiere im üblichen Rahmen halten (zB Hunde, Katzen). Ein vertraglicher Ausschluss jeglicher Tierhaltung ist nicht rechtswirksam. Individuell vereinbarte Beschränkungen bei der Tierhaltung können jedoch wirksam vereinbart werden.
Ist in einem Vertragsformular des Mietvertrags eine vorformulierte Vereinbarung enthalten, dass die Mieter:in die Wohnung in jedem Fall neu ausgemalt zurückzustellen hat, so ist diese Vereinbarung unwirksam. Bei normaler Abnützung – wozu auch eine übliche Verunreinigung der Wände oder auch das Streichen der Wände in dezenten Farben gehört – trifft die Mieter:in keine solche Ausmalverpflichtung. Wurden Wände aber zB grell oder dunkel ausgemalt, sind diese neu zu streichen. Ebenso ist die Wohnung neu auszumalen, wenn gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden, zB dass die Vermieter:in der Mieter:in für die Ausmalverpflichtung einen Teil des Mietzinses erlassen hat.
Üblicherweise sind bei Mietvertragsabschluss drei Monatsmieten als Kaution an die Vermieter:in zur Absicherung von Ansprüchen der Vermieter:in gegen die Mieter:in zu erlegen. Die Kaution samt Zinsen ist unverzüglich nach Ende des Mietvertrags an die Mieter:in zurückzahlen. Bestehen jedoch berechtigte Forderungen der Vermieter:in gegen die Mieter:in, kann die Kaution in Höhe der Forderung einbehalten werden. Der übersteigende Betrag ist an die Mieter:in zurückzuzahlen.
Irene Meingast ist seit 2008 bei SAXINGER tätig, zuerst als Rechtsanwaltsanwärterin und seit 2012 als Rechtsanwältin. Ihre Gerichtspraxis absolvierte sie am Handelsgericht Wien und am Bezirksgericht Donaustadt. Sie legte die Rechtsanwaltsprüfung 2010 mit sehr gutem Erfolg ab. Während ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften an der Universität Wien absolvierte sie 2006 ein Auslandssemester im Rahmen des Erasmusprogramms an der Universidad de Zaragoza, Spanien.

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